Häufige Fragen

Im Folgenden Finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Versicherungen, Altersvorsorge und den Vermögensaufbau im Allgemeinen.

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab 1. Januar 2024 folgende Einkommensgrenze:

Der Beitrag bemisst sich bis zu einem Höchstbetrag von 7.550 Euro im Monat (90.600 EUR jährlich) in den alten und 7.450 Euro monatlich (89.400 EUR jährlich) in den neuen Ländern.

Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesem Höchstbetrag ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Der Bundesrat hat der „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024“ am 24.11.2023 zugestimmt. Die im Leistungsrecht wichtige Bezugsgröße beträgt ab 1.1.2024 3.535 Euro monatlich. Im Leistungsrecht der Krankenversicherung gelten alle Rechengrößen bundeseinheitlich.

In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze jährlich 62.100 Euro (5.175 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat).

Diese Beträge gelten für Ost und West gleichermassen.

Versicherungspflichtgrenze: Bis zu dieser Grenze des jährlichen oder monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder pflegende Angehörige zahlen müssen.
Für 2024 beträgt die Bezugsgröße 3.535 Euro pro Monat bzw. 42.420 Euro jährlich in allen Bundesländern.